Abhängigkeitsverhältnisse
Die herrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse in Wasserleben zum Ende des 18. Jahrhunderts stellt nachfolgende Abbildung dar.
Einer herrschaftlichen Leistung (blau) stand auf Seiten der Bauern immer eine Abgabe, eine Prästation, (braun) und häufig auch ein zusätzlicher Dienst, eine Frohnde, (rot) gegenüber. Bei einer stark belastenden Frohnde hatte der Dienende Anspruch auf einen gewissen Ausgleich, eine Pröbe oder ein Emolument. Solche Pröben konnten beispielsweise Geldzahlungen, Deputate oder Speisen und Getränke sein.
Die unterstrichenen Frohnden wurden im 19. Jahrhundert abgelöst, also in Geldzahlungen umgewandelt.
Im Laufe der Jahrhunderte war es den Grafen von Wernigerode und später ihren Nachfolgern, den Grafen von Stolberg-Wernigerode, gelungen, alle „Herrschaften“ in ihrer Grafschaft auf sich zu vereinen. Der Graf war so Anfang des 18. Jahrhunderts Landes- und Zehntherr sowie Gerichts-, Grund-, und Leibherr in einer Person.
Erst 1714 im Rezess mit Preußen musste Graf Christian Ernst Teile der landesherrschaftlichen Rechte an den preußischen König abtreten. Er behielt allerdings die gesamte weltliche und geistliche Rechtsprechung und die Kirchenorganisation in seinem Verantwortungsbereich.
Wer genau hinschaut, wird entdecken, dass die herrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisse des ausgehenden 18. Jahrhunderts in mehr oder weniger veränderter Form auch heute noch bestehen, wir zahlen Steuern, damals Akzise und Schoß, Gerichtsgebühren, damals Dienste und Rauchhuhn, oder Kirchensteuer, damals Zehnt. Und für die Überlassung von Acker werden nach wie vor Ackerzinsen, heute Ackerpachtzahlungen, fällig.
Exemplarisch zeigt eine Illustration im Wandsbecker Bothen von 1782 zu Matthias Claudius‘ Bauernlied (ev. Kirchengesangbuch
der Kirchenprovinz Sachsen, Nr. 498) das damalige Verhältnis von Bauernstand und Obrigkeit auf: an einem reich gedeckten Tisch stehen die erwartungsvoll blickenden Untertanen, der Bauer im Vordergrund bringt ein Hoch auf die Herrschaft aus, die, ihren Tisch verdeckend, ihrerseits aber wenig Anteilnahme zeigt. Im Hintergrund Bauern mit Sensen und Dreschflegeln, eine Mahnung?
Sollte der eine oder andere mehr über die unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnisse erfahren wollen, dann gibt es nachfolgend noch einiges zu lesen.
H.-G. Krasberg, 2016
letzte Änderung 2022
Abbildung
Illustration Bauernlied: ASMUS omnia sua SECUM portans oder sämmtliche Werke des Wandsbecker Bothen, Teil 4, Wandsbek, 1782
Landesherrliche Abhängigkeiten
Im Zusammenhang mit der Darstellung bäuerlicher Abhängigkeiten sind drei landesherrliche Leistungen relevant.
Und zwar die Innen- und Außenpolitik (Landfrieden und Heerfolge) und die Infrastruktur (z.B. Verkehrsbauten1) für die seit 1714 der preußische König die Verantwortung trug, sowie die obere Gerichtsbarkeit (Blut- oder Kriminalgerichtsbarkeit2) für die nach wie vor der Graf von Stolberg-Wernigerode zuständig war.
Die Untertanen zahlten dem Landesherrn dafür Steuern und leisteten, hier insbesondere die Bauern, bestimmte Dienste.
Steuern
Die Haupteinnahmequelle des preußischen Staates im 18. Jahrhundert waren die Akzisen, die indirekten Steuern auf Waren unterschiedlichster Art. Die Akzise wurde allerdings nur in den Städten erhoben. Doch wenn die Dorfbewohner in der Stadt einkauften, hatten auch sie an den Stadttoren die Akzise zu entrichten.
So war beispielsweise das Bier, das in den Wasserleber Krügen ausgeschenkt wurde, mit einer Akzise belegt, da es in Wernigerode von den dortigen Brauern bezogen werden musste. Akzisefreies Wasserleber Bier gab es auch, es wurde auf dem Gut gebraut und durfte nur dort getrunken werden.
Ein häufiges Ärgernis, auch für die Landbevölkerung, stellte die Salzsteuer dar. Salz konnte nur von den Salzpächtern bezogen werden, die es im Dorf über den Hoken- oder Kramladen des Alten Kruges vertrieben. Auch im Neuen Krug gab es solch einen Laden. Ohne die Schankstuben betreten zu müssen, konnten die Frauen hier ungestört einkaufen. Angeboten wurden neben Gewürzen auch seltene Lebensmittel, etwa Heringe oder holländischen Käse, und Genussmittel wie Tabak, Kaffee u.ä., alles selbstverständlich mit einer Akzise belegt, da aus der Stadt herangeschafft.
Heerfolge bzw. Wehrdienst
Von einer allgemeinen Wehrpflicht kann im Preußen des 18. Jahrhunderts noch gar nicht die Rede sein.
Die Musterung und Einberufung von Soldaten erfolgte nicht durch eine zentrale Behörde für den ganzen Staat, sondern jedem Regiment war ein bestimmtes Territorium, ein Kanton, zugeteilt, in dem es Soldaten ausheben durfte3).
Schon die kleinen Jungen wurden in Listen erfasst, sie wurden „enrolliert“, und bekamen eine rote Halsbinde sowie den Hutpuschel des jeweiligen Regiments. Nach der Konfirmation verpflichteten sie sich mit einem Eid. Waren sie gesund, konnten sie bei Bedarf eingezogen werden. Sie durchliefen dann eine zehnmonatige Ausbildung und kehrten danach als Urlauber nach Hause zurück. Hier führten sie ihr normales Zivilleben weiter, bis sie im Ernstfall zu den Waffen gerufen wurden.
Wasserleben gehörte, wie die ganze Grafschaft, zum Kanton des Halberstädter Infanterieregiments, ab 1784 Infanterieregiment Nr. 21 zu Fuß genannt.
Und wie aus folgender Abbildung klar ersichtlich, war der Puschel rot4).
Die enrollierten Wasserleber Jungen liefen damals also mit einer roten Halsbinde und einem roten Hutpuschel herum.
Die Kirchenbücher weisen für Wasserleben zwischen 1702 und 1799 gut 100 Militärpersonen aus, die meisten, wie erwartet, dem Halberstädter Infanterieregiment angehörig.
In der Regel werden sie nur als Soldaten bezeichnet.
Der erste „aktenkundige“ Soldat ist Hilbrand Andreas Meyer (*08.05.1705 in Wasserleben5)). Bis 1744 gehörte er als Soldat dem Infanterieregiment unter dem Oberst Heinrich Carl von der Marwitz in Halberstadt an6). Er stammte vom Kothsassenhof Nr. 144 (heute Im Winkel 7) und arbeitete als Knecht. 1752 heiratete er in den Halbspännerhof Nr. 1 (heute Dorfstraße 11) ein, und starb dort bereits am 02.05.1753.
Auch die Bezeichnung Musketiera) taucht häufig auf.
Einer dieser Musketiere, Heinrich Andreas Christoff Setz Korn (*13.03.1726 in Wasserleben), machte Karriere. Ab etwa 1748 diente er als Musketier und ab 1762 dann als Unteroffizier in Halberstadt im Infanterieregiment unter dem Generalmajor Johann Dietrich von Hülsen und dann unter dem General der Infanterie Carl Wilhelm Ferdinand, Erbprinz von Braunschweig7) Er wuchs in einer Häußlingsfamilie auf. Nach 1799 lebte er als Invalide in Wasserleben und starb hier wahrscheinlich in den Jahren 1804 bis1814.
Artilleristen und Grenadiereb) sind in den Kirchenbüchern selten anzutreffen.
Als Artillerist stand Johann Elias Michel Dickehut (* 01.11.1768 in Wasserleben) ab spätestens 1799 in der Kompanie des Majors von Elsner im Infanterieregiment Nr. 21 des Generals der Infanterie Carl Wilhelm Ferdinand Erbprinz von Braunschweig8). Er wurde auf dem Kothsassenhof Nr. 86 (heute Dorfstraße 12) geboren, wohnte später als Anbauer in Nr. 154 (heute Hauptstraße 22 oder 24) und arbeitete als Drescher und Tagelöhner. Gestorben ist er am 22.04.1832.
Johann Heinrich Christian Schrader (* 26.09.1749 in Wasserleben), gehörte ab 1774 als Soldat und ab 1787 als Grenadier dem Infanterieregiment Nr. 21 des Generals der Infanterie Carl Wilhelm Ferdinand Erbprinz von Braunschweig an9). Er stammte vom Kothsassenhof Nr. 104 (heute Beek 15) und heiratete 1781 in den Halbspännerhof Nr. 15 (heute Rohrstieg 18) ein, wo er am 31.10.1819 als Halbspänner starb.
Karriere hat auch Heinrich Markmeister (*17.09.1705 in Wasserleben) gemacht, ab 1731 bis 1745 diente er als Corporalc) in Halberstadt im Infanterieregiment des Oberst Heinrich Carl von der Marwitz10) und ab 1749 bis 1751 als Sergeantd) im gleichen Regiment unter Generalmajor Asmus Ehrenreich von Bredow11). In Wasserleben besaß er ab spätestens 1739 den väterlichen Kothsassenhof Nr. 61 (heute Grüne Straße 3). Wahrscheinlich hat er den Hof nicht selbst bewirtschaftet, denn als er am 04.02.1751 in Wasserleben starb, wurde er im Sterberegister als „Sergeant unter dem Bredauischen Regiment“ bezeichnet.
Michael Christoff Dickehut (*07.05.1727 in Wasserleben), der Vater des Artilleristen Dickehut, leistete seinen Dienst fern der Heimat ab, bis mindestens 1765 gehörte er als Grenadier zum Infanterieregiment unter dem Generalmajor Friedrich Christoph von Saldern und unter dem Oberst Hans Sigismund von Lestwitz in Potsdam12). Er stammte vom Kärrnerhof Nr. 32 (heute Rohrstieg 3), arbeitete ab spätestens 1745 als Knecht und heiratete 1765 in den Kothsassenhof Nr. 86 (heute Dorfstraße 12) ein. Er starb dort am 16.10.1796.
Ein weiterer „Potsdamer“, Hanß Lorentz Engelcke (*20.03.1745 in Wasserleben), stand ab spätestens 1781 als Grenadier im Infanterieregiment Nr. 22 unter Generalmajor Friedrich Carl von Schlieben13). Gebürtig auf dem Kothsassenhof Nr. 25 (heute unbekannt) heiratete er 1781 in den Kothsassenhof Nr. 2 (heute Dorfstraße 2) ein. Vermutlich starb er in den Jahren 1804 bis 1814.
Diese wenigen, aber für die Militärangehörigen aus Wasserleben typischen Kurzbiographien lassen schon ahnen, warum in Preußen damals nicht von einer allgemeinen Wehrpflicht gesprochen werden konnte. Wehrdienst mussten fast ausschließlich Söhne aus der dörflichen Unterschicht leisten, also Söhne von Kleinbauern, Beiwohnern oder Häußlingen. Denn die meisten jungen Männer konnten sich durch „Exemtionen“, durch Befreiungen, vom Dienst freistellen lassen, dazu reichte beispielsweise schon aus, Besitzer eines landwirtschaftlichen Hofes zu sein14). Zudem kam in der Regel immer nur ein Drittel der ausgebildeten Soldaten tatsächlich zum Einsatz.
Doch wird der Wehrdienst nicht immer nur als lästige Pflicht angesehen worden sein. Denn er erlaubte einen zeitweiligen Ausbruch aus der dörflichen Enge, versprach Spannung und Abenteuer, Lebenschancen, die einem Knecht oder Tagelöhner sonst kaum geboten wurden. Und Corporäle und Sergeanten genossen eine herausgehobene Stellung im Dorf, in den Kirchenbüchern wurden sie als Herren tituliert.
Vorspann
Wenn die preußische Armee zu Manövern oder Gefechten ausrückte, mussten alle Bauern, die Zugvieh hielten, Vorspann leisten. Ohne die Pferde und oftmals auch ohne die Wagen der Bauern konnten weder Munition noch Ausrüstung noch Verpflegung transportiert werden.
Auch die Kutschen von Offizieren und höchsten Beamten waren auf die Vorspannpferde angewiesen. So brachten am 09.09.1745 Christian Rettmere) und Hanß Schraderf) die „königliche Parade-Kutsche“ mit sechs Pferden von Wasserleben über Goslar nach Seesen15).
Üblicherweise leisteten die Wasserleber Bauern Vorspann auf den Strecken nach Benneckenstein, nach Halberstadt und nach Hornburg16).
Wer vorspannen musste, erhielt dafür eine geldliche Entschädigung, wobei sich die Höhe der Vergütung im Allgemeinen nach der Entfernung der Fahrt richtete. Für die Tour nach Seesen zahlte die Gemeindekasse an Christian Rettmer und Hanß Schrader pro Pferd einen halben Taler aus17). Die Gemeinde erhielt die verauslagten Vorspanngelder später vom Kriegskommissar in Halberstadt zurück18).
Mit dem häufigeren Einsatz von Militärpferden verringerte sich die Belastung durch den militärischen Vorspann im ausgehenden 18. Jahrhundert allmählich.
Durch die Bauernbefreiung wurde dieser Dienst nicht abgelöst.
Baufrohnden
Die Baufrohnden, also die Dienste bei Bau- und Reparaturarbeiten an landesherrlichen Gebäuden und Verkehrsbauten, scheinen zu Beginn des 19. Jahrhunderts nach und nach in Geldzahlungen umgewandelt worden zu sein.
Die Gemeinde war damals nur noch für den Erhalt der Verkehrsbauten auf ihrem Gebiet verantwortlich.
Allerdings musste ein Teil der Baufrohnden weiterhin dem Grafen als ehemaligem Landesherrn geleistet werden. Und dieser Teil war um 1800 noch nicht abgelöst worden.
Im Durchschnitt konnte jeder Vollspänner jährlich an vier Tagen zu Baufuhren herangezogen werden und jeder Halbspänner an zehn; jeder Kärrner musste an einem halben Tag Baumaterial transportieren19).
„Jedoch ist ihnen dahin zugesichert, daß diese Baufuhren nur aus dem Bereiche der Grafschaft, nicht aus dem Gebürge und nicht während der Bestell- und Erndte-Zeit geleistet werden sollen.“, stellte die gräfliche Kammer ausdrücklich fest20).
Noch gegen Ende des 18. Jahrhundert hatten auch die Kothsassen als handdienstpflichtige Bauern Baufrohnden zu leisten. Arbeiten im Lustgarten und die Wartung der Gräben im und am Schloss werden in einer Notiz von 1818 genannt21), waren damals aber schon in eine Geldzahlung umgewandelt, also abgelöst, worden. Wann und zu welchem Tarif die Ablösung erfolgte, ist heute unbekannt.
Baufrohnden unterschieden sich von den anderen Diensten dadurch, dass sie s.g. Bittfrohnden waren. Ein Pflichtiger durfte nur dann bestellt werden, und darauf achtete er selbstverständlich ganz genau, wenn tatsächlich auch gebaut oder ausgebessert wurde, anderen Arbeiten konnte er verweigern.
Anmerkungen
a) ein mit einer Muskete bewaffneter Infanterist
b) ein mit Granaten bewaffneter Infanterist
c) Unteroffizier
d) Feldwebel
e) Christian Rettmer (*12.11.1697 +10.01.1758), Halbspänner, Hof Nr. 32, heute Rohrstieg 3
f) Hanß Schrader (*18.12.1709 * +29.10.1772), Kärrner, Hof Nr. 124, heute Klint 3
Quellen und Literatur
1) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 24
2) Lütge, Friedrich: Die mitteldeutsche Grundherrschaft, Untersuchungen über die bäuerlichen Verhältnisse (Agrarverfassung) Mitteldeutschlands im 16.-18. Jahrhundert, Jena, 1934, S. 80
3) siehe hierzu: Thümmler, Lars-Holger: Aspekte zum Militärwesen im 18. Jahrhundert in Europa am Beispiel Brandenburg-Preußens, Großer Generalstab, 1992, http://www.grosser-generalstab.de/aufsatz/steuerung/plaufs.html (Zugriff am 19. 02. 2016)
4) Stein, Markus: Infanterieregiment Nr. 21 Feldmarschall Herzog v. Braunschweig, Napoleon Online Portal zur Epoche 1792-1815, 10. 07.2015, http://www.napoleoonline.de/ (Zugriff am 21.02.2016)
5) zu den Personendaten siehe: Kirchenbuch der ev. Kirchengemeinde St. Sylvestri Wasserleben, Band 4: Taufen, 1750-1798, Heiraten, Beerdigungen, 1750-1803, Kirchenbuch der ev. Kirchengemeinde St. Sylvestri Wasserleben, Band 6: Taufen 1790-1806 u. Kirchenbuch der ev. Kirchengemeinde St. Sylvestri Wasserleben, Band 13: Beerdigungen 1815 ff
6) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, HA B 60, Fach 6, Nr. 1, Specificatio Aller Einwohner der Graffschafft Wernigerode, deren Söhne, Aufenthalt ppp betr. 1745
7) Nelke, Reinhard: Infanterie-Regiment Nr. 21 zu Fuß, preussenweb.de. 2005, http://www.preussenweb.de/preussstart.htm (Zugriff am 21. 02. 2016)
8) ebd.
9) ebd.
10) ebd.
11) ebd.
12) ebd.
13) ebd.
14) ebd.
15) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-7, Nr. 1370, Wasserlebische Gemeine-Rechnung und deren Abnahme betreffend 1706-1766, Abrechnung 1745/46
16) siehe ebd., Abrechnungen 1706-66
17) ebd., Abrechnung 1745/46
18) siehe ebd., Abrechnungen 1706-66
19) siehe hierzu: Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 15, Spanndienstablösung 1819
20) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 15, Spanndienstablösung 1819, Blatt 72r
21) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 7, Ablösung der Kothsassen-Dienste von Wasserleben 1818, Blatt 1v
Zehntherrliche Abhängigkeiten
Für die Kirchenorganisation standen dem Zehntherrn der Blut- und Kornzehnt, eine Art Kirchensteuer, zu, also der zehnte Teil aus den Erträgen von Viehzucht und Ernte.
Ursprünglich hatten Bischöfe und Klöster die Zehntherrschaft inne; aber in der Grafschaft war durch Schenkung, Verpfändung und Verkauf schon früh nahezu der gesamte Zehnt in die Hände der Grafen gelang1)
Blut- und Kornzeht
Der Blutzeht hatte sich um 1800 bereits in eine Abgabe verwandelt, die die Gemeinden an die gräflichen Güter zahlten. Dafür wurde auf den Gütern das Samenvieh gehalten. Der alte Zweck des Blutzehnten war also schon in Vergessenheit geraten.
Auch der Kornzehnt diente nicht mehr der Finanzierung der Kirchenorganisation, sondern ging als Steuereinnahme im Haushalt der Grafschaft auf.
Das Eintreiben des Kornzehnten hatte der Zehntner oder Zehntmeyer, meist ein Kleinbauer, zu besorgen. Sein Geschäft war nicht immer einfach, was die vielen Rechtsstreitigkeiten belegen, in denen er als Kläger, Beklagter oder auch als Zeuge auftreten musste.
So hatte 1724 der Wasserleber Zehntner Heinrich Schapera) als Zeuge in einem Streitfall zwischen den
Gütern in Veckenstedt und Wasserleben um einen zehntbaren Acker auszusagen. Der Zehntner Bastian
Kalmusb) erklärte 1754 in einer Verhandlung, er achte zwar auf die zehntfreien Äcker, wie Pfarr- oder
Schäfereiacker, aber grundsätzlich „Zehndte [er] allen Acker ab, darauf Kein frey Wisch gemacht wären2).
Mit einem solchen Freywisch konnte man sich also den Zehntner vom Leibe, besser vom Felde, halten.
Der Freywisch dürfte dem Marktwisch (siehe Abb. links) ähnlichgesehen haben, der als „…ein gewisses
Bund Stroh … welches … an einer Stange… aufgestecket oder ausgehangen…“ beschrieben wird3).
Noch heute (2022) ist die Tradition des Wischaufstellens in Wasserleben nicht ganz vergessen.
1773 bekam der Zehntner Wilhelm Kühnec) Ärger. Er hatte von einem Acker den s.g. Laufzehnten abgefahren. Der auf diesem Feld haftende Zehnte war zwischen den Gütern in Zilly und Wasserleben umstritten. Und nur dem Zehntner, der die zu seinem Beritt gehörigen Nachbaräcker bereits abgezehntet hatte, stand danach das Zehntrecht auf diesem Acker zu. Kühne wäre nun, als er noch auf dem Nachbaracker Roggen aufgebunden hatte, „…aus der Arbeit weg und dahin gelaufen gekommen…“ und hätte auf dem strittigen Feld, obwohl die Leute dort ihre Arbeit noch gar nicht erledigt hatten „…bereits auf dem 8ten Haufen eine Uhle gemachet…4) um diesen für sich zu reklamieren. Wie eine solche Uhle aussah ist unbekannt.
Aus dieser haarsträubenden Geschichte geht nicht zuletzt auch hervor, dass der Bauer seine Ernte erst einfahren durfte, wenn sein Acker „abgezehntet“ war.
Zehntfuhren
Beim Zehnt von den Wasserleber Äckern fielen keine Zehntfuhrdienste an. Die Abgabe stand dem Pächter des Gutes Wasserleben zu5), die Wege waren also kurz.
Zehntfuhrdienste hatten die Wasserleber Bauern nur vom s.g. Langelschen Felde nach Wernigerode, vermutlich zum Vorwerk Charlottenlust, zu leisten.
Der Zehntner sammelte das Zehntgetreide auf seinem Hof und bestellte dann die Dienstpflichtigen zum Weitertransport.
Dabei musste jeder Voll- und Halbspänner jährlich zwei Schockd) Getreide und jeder Kärrner sechs Schock befördern6).
Setzt man für die Strecke Langeln-Charlottenlust-Langeln 15,5 km an, dann wird die reine Fahrzeit um die drei Stunden gedauert haben. Ein Voll- oder Halbspänner, dessen Ackerwagen drei bis vier Schock Getreide laden konnte7), musste für den Transport von zwei Schock also drei Stunden zuzüglich der Zeit zum Be- und Entladen einkalkulieren. Ein Kärrner, dessen Karre eine Kapazität von ein bis zwei Schock hatte8), benötigte für sechs Schock eine reine Fahrzeit von mindestens neun Stunden. Berücksichtigt man zudem die Zeit für die Anfahrt nach Langeln und die Rückfahrt nach Wasserleben, dann dauerten die jährlichen Zehntfuhren für Voll- und Halbspänner etwa einen halben Tag und für Kärrner ca. eineinhalb Tage.
Pröben bzw. Emolumente, also Entschädigungen durch Geldzahlungen oder Naturalien, waren für Zehntfuhren scheinbar nicht vorgesehen.
Anmerkungen
a) Heinrich Schaper (*1690 +04.10.1744), Kothsasse Hof Nr. 63, heute Hauptstr. 3
b) Bastian Kalmus (*03.10.1702 +28.02.1763), Kothsasse, Hof Nr. 140, heute Im Winkel, ehem. BHG
c) Wilhelm Kühne oder Keune (*28.05.1717 +31.01.1784), Kothsasse, Hof Nr. 94, heute Dorfstr. 22
d) 1 Schock = 4 Mandel = 60 Bund, Getreidemaß, 1 Schock ergibt nach dem Drusch 3 bis 6 Scheffel Korn, 1 Wernigeröder Scheffel etwa 36,5 kg
Quellen und Literatur
1) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 27 f
2) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R VIII, Nr. 6, Zehntsachen, Blatt 6r f
3) Zedler, Johann Heinrich (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschafften und Künste – Online-Version der Ausgabe Leipzig, Zedler, 1732-, Herausgeber: Bayerische Staatsbibliothek München und Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, 1731-1754, www.zedler-lexikon.de (Zugriff am 24. 02. 2016).„Stichwort: Wisch, Bd. 57, Spalte 1255“
4) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R VIII, Nr. 6, Zehntsachen, Blatt 11r f
5) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-27, L IX, Nr. 1, Bd. 1, Pachtvertrag u.a. Amt Wasserleben 1824, Blatt 5r f
6) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 15, Spanndienstablösung 1819, Blatt 41r f
7) Balkenholl, Johannes: Deutsche Ackerwagen, Göttingen, 1929
8) ebd.
Grundherrliche Abhängigkeiten
Die Grafen von Stolberg-Wernigerode besaßen um 1800 das Obereigentum1) an nahezu dem gesamten Grund und Boden der Grafschaft; durch den Rückfall alter Ritter- und Dienstmannenbesitzungen seit dem 16. Jahrhundert und durch die Säkularisation waren sie zu dem dominierenden Grundherrn aufgestiegen.
Daneben hatten nur noch zwei kleine Rittergüter in Silstedt und Minsleben sowie der Comturhof in Langeln Obereigentum. Der Kirchenbesitz war unbedeutend.
Zur Bewirtschaftung gab der Grundherr das Land an die Bauern aus. Das geschah in Deutschland zu ganz unterschiedlichen, häufig verwirrenden Bedingungen2).
In der Grafschaft Wernigerode allerdings, und damit in Wasserleben, waren die grundherrlichen Verhältnisse noch überschaubar.
Schoß
Jeder Bauer in Wasserleben musste jährlich den Schoß zahlen, der sich an seinem Stand und der Größe seiner Landwirtschaft bemaß3).
Nach Lütge, der die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode erstmals untersucht hat, erhielt der Obereigentümer, also der Graf, diese Zahlung für die Überlassung von Gebäuden, Land und weiterer Ausstattung, die im Rahmen der nachbarlichen Gerechtigkeit gemeinsam genutzt wurden4).
Ob der Schoß nun eine reine grundherrliche Abgabe war, oder ob hier auch eine gerichtsherrliche Komponente eine Rolle spielte, war schon Anfang des 19. Jahrhunderts nicht mehr zu klären5).
Über die Zusammensetzung dieser Steuer gibt die Gemeinderechnung von 1748/49 genaue Auskunft6).
Zum Vergleich: für etwa 5 1/2 pf bekam man damals 1 l Bier, für 1 thl ein Paar Schuhe.
Zahlbar war der Schoß in preußisch Courant. Als preußisch Courant galten alle Taler- und Teiltalermünzen, die den vorgeschriebenen Silbergehalt enthielten. Die Scheidemünzen Gute Groschen und Pfennige sowie ausländische Münzen mit vermutetem geringerem Silbergehalt wurden von den Steuerbehörden nicht angenommen, wohl aber die in der Grafschaft umlaufenden Taler bzw. Teiltalerstücke aus Braunschweig, Hannover, Sachsen oder Schweden7).
Nach der Neuordnung des preußischen Staates von 1806/1813 blieb die Steuer weiterhin bestehen.
Erbzinsacker
Im Verbreitungsgebiet der nordwestdeutschen Grundherrschaft8), zu dem die gesamte Grafschaft gehörte, war die Situation für die Bauern relativ günstig.
Überwiegend besaßen sie Grund und Boden zu eigentumsähnlichem Recht (Untereigentum) und durften ihren Besitz an ihre direkten Nachkommen vererben. Allerdings war Vererbung an weitläufigere Verwandte, Verkauf oder Verpfändung nur mit grundherrlicher Genehmigung möglich.
Der Bauer hatte seine Landwirtschaft ordentlich zu führen und seinen Erbackerzins zu entrichten. Doch auch wenn er dagegen verstieß, war der Grundherr nicht ohne weiteres berechtigt, den Acker einzuziehen und neu zu vergeben; denn dazu bedurfte es eines rechtskräftigen Gerichtsurteils. Im schlimmsten Fall konnte ein betroffener Bauer dann noch an das Kammergericht in Berlin appellieren9).
Ein solcher Einzug scheint in der Grafschaft Wernigerode aber nicht stattgefunden zu haben, weder in den Quellen noch in der Literatur ist davon die Rede.
Erbackerzins
Für die Bewirtschaftung der Erbzinsäcker musste Erbackerzins, auch Erbzins genannt, entrichtet werden.
Aus den Quellen ist meist nicht zu ersehen, wie viel Erbackerzins ein Morgen Acker kostete. Wo eine Zuordnung ersichtlich ist, weist der Extrakt aus dem Feldregister von Wasserleben einen durchschnittlichen Betrag von 2 ggr 10 pf für den Morgen ausa), wobei die weitaus meisten Äcker aber zinsfrei waren.
Beispielsweise besaß der Kothsasse Jacob Neuhausb) 1822 laut Extrakt 8 1/2 Morgen Acker. Er hatte insgesamt 15 pf Erbackerzins an die Gräfliche Rentei zu zahlen, ohne dass der Betrag einem bestimmten Acker zugeordnet werden kann. Ob hier Erbzinsäcker schon abgabefrei und damit ins bäuerliche Eigentum übergegangen waren, ist möglich aber heute nicht mehr zu klären.
Dass Erbzinsen in Einzelfällen auch in Naturalien gezahlt wurden, zeigt der Eintrag vom Kärrner Gottlieb Schmidtc): von einem Acker in der Reddeberhecke musste er 2 1/2 Himpten 2 2/3 Metzed) Korn als Erbenzins liefern.
Meyeracker
Auch das Meyerrecht, das vor allem im niedersächsisch-westfälischen Raum verbreitet war, gewährte den Bauern die Nutzung von Acker gegen Geldzahlungen, den Meyerackerzinsen. Allerdings herrschten schlechtere Bedingungen als beim Erbacker, weil zusätzlich oftmals Dienste geleistet werden mussten. Zudem war, ähnlich wie bei einer Pacht, die Nutzung befristet, in Wasserleben meist auf neun Jahre. Die Bauern konnten eigentlich kein Untereigentum an diesen Äckern erlangen10).
Aber eben nur eigentlich, denn um 1800 war das Meyerrecht schon weitgehend in Vergessenheit geraten und viele ehemalige Meyeräcker wurden wie Erbzinsäcker behandelt. Nur wo die Gräfliche Kammer die Existenz von Meyerackerkontrakten nachweisen konnte, blieb es vorerst beim alten Recht.
Vermutlich war diese Rechtsunsicherheit ein Grund dafür, dass die Meyeräcker 1818 dann eingezogen wurden. Mit den Wasserleber Spanndienstpflichtigen führte die Gräfliche Kammer darüber verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Besonders lange zog sich der Prozess mit den Kärrnern hin11). Wie er letztendlich ausging, bleibt wegen fehlender Quellen im Dunklen.
Auf jeden Fall wurden die Meyeräcker Anfang der 1820er Jahre wieder ausgegeben.
Innerhalb der Grafschaft Wernigerode kamen Meyeräcker übrigens nur in Wasserleben und in Langeln vor12).
Für die Bewirtschaftung der Meyeräcker musste Meyerackerzins entrichtet und Meyerackerdienst geleistet werden.
Meyerackerzins
Der durchschnittliche Meyerackerzins, auch als Erbpachtgeld bezeichnet, lag bei 13 ggr 2 pfe), also gut viereinhalb Mal so hoch wie der entsprechende Erbzins. Die Beträge können hier den einzelnen Äckern zugeordnet werden, aber ein System der Bewertung der Feldstücke ist nicht ersichtlich.
Wieder zwei Beispiele:
Der Kothsasse Christian Wassmuss, Hof Nr. 58f), bewirtschaftete 6 1/2 Morgen Meyeracker zu einem Zins von 3 rthl 6 ggr, also den Morgen zu 12 ggr.
zum Extrakt Christian Wassmuss
Auch Johanna Strebe, die Witwe des Kothsassen Christian Fahlberg, Nr. 28g) musste Meyerackerzins zahlen, für 5 Morgen 3 rthl, pro Morgen etwa 14 ggr 5 pf und war zusätzlich zu einem Tag Spanndienst verpflichtet.
Meyerackerdienst
Bevor die Meyeräcker nach 1800 eingezogen wurden, war für ihre Nutzung Dienst an das Amt Wasserleben geleistet worden13).
Art und Umfang des Handdienstes sind heute nicht mehr bekannt14). Da aber die meisten Meyeräcker gemäß einer Liste der gräflichen Kammer an spanndienstpflichtige Bauern vergeben waren15), kam Handdienst ohnehin kaum vor.
Aus einer weiteren Aufstellung, die im Zuge der erwähnten Rechtsstreitigkeit um die Meyeräcker angelegt wurde, gehen aber die Spanndienste hervor, so mussten für die Nutzung dieser Äcker insgesamt 992 1/4 Tage Spanndienst im Jahr abgeleistet werden.
Meyeräcker waren somit ziemlich „teuer“. Theoretisch hatte jeder, der einen entsprechenden Morgen bewirtschaftete, an drei Tagen im Jahr anzuspannen16).
In der Praxis dienten Vollspänner und Halbspänner schon vor 1820 pauschal an zehn Tagen mit einem zweispännigen Pflug auf den Äckern des Amtes Wasserleben, Kärrner und spanndienstfähige Kothsassen nur an einigen wenigen Tagen (siehe Kapitel „Dienstpflichtige Bauern und Anbauern“).
Als die Meyeräcker zu Beginn der 1820er Jahre neu vergeben wurden, fasste die Gräfliche Kammer gerichtsherrliche und grundherrliche Spanndienste zusammen. Abzuleisten waren sie nun ausschließlich auf dem Amt Wasserleben.
Laudemium
Bei Erbfall, Kauf oder Tausch war das Laudemium in Höhe des doppelten Canons, also des doppelten jährlichen Erbacker- und/oder Meyerakerzinses, fällig17). Das Laudemium wurde für die Neubestätigung des Besitzrechtes erhoben, daher trug der Neuerwerber die Last18).
In den Erbzinsbriefen des frühen 18. Jahrhunderts wird das Laudemium regelmäßig aufgeführt, so 1715, als Heinrich Andreas Strohmeyerh) einen solchen Brief über die Anlage eines Gartengrundstücks erhielt. Es hieß dort, dass er und seine Erben „Zum Erbenzinß auch auf begebende fälle den doppelten Cononem … auf Unser Amt Wernigerode Zuerlegen versprachen.“19).
Aber ob 100 Jahre später diese Abgabe noch existierte, oder schon abgelöst worden oder in Vergessenheit geraten war, ist nicht bekannt.
Vielleicht ist das Laudemium im Laufe der Zeit mit dem Mortuarium zu einer einzigen Steuer verschmolzen (siehe leibherrliche Abhängigkeit)20).
Hundekorn
Eine ganz mysteriöse Abgabe war das Hundekorn, das relativ viele Bauern an die Königliche Domaine Mulmke zu liefern hatten. So entrichtete der Kothsasse Michael Balleri) beispielsweise von 1 1/2 Morgen Acker je 1 1/2 Metzen Weizen und Hafer.
Der Ursprung des Hundekorns ist ungeklärt21).
Lütge erwähnt es nicht und im Deutschen Rechtswörterbuch finden sich nur verwirrende Angaben. Möglicherweise war es anfangs eine Abgabe, die die Verpflichtung zur Haltung von Jagdhunden ablöste, und die dann auf ungeklärte Weise auf die Königliche Domaine Mulmke übergegangen ist.
Einem herrschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis ist sie nur schwer zuzuordnen. Aber da die Belastung jeweils auf bestimmten Äckern lag, ist ein grundherrliches am ehesten anzunehmen.
Wegen dieser Unsicherheit fehlt das Hundekorn in der Abbildung „Herrschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse im ausgehenden 18. Jahrhundert“.
Anmerkungen
a) Streuung von 2 pf bis 1 thl 16 ggr 8 pf pro Morgen, 1 Thaler (thl) = 24 Gute Groschen (ggr) = 288 Pfennige (pf)
b) lt. Kirchenbuch Johann Jacob Niehuß (*17.01.1762 +02.01.1849), Kothsassenhof Nr. 43, heute Kurze Str. 5
c) Johann Phielip Gottlieb Schmidt (*21.03.1778 +26.04.1840), Kärrnerhof Nr. 32, heute Rohrstieg 3
d) 1 Himpten zw. 29 und 32 l, 1 Wernigeröder Metze ≈ 2,3 l
e) Streuung von 1 pf bis 1 thl 1 ggr 5 pf pro Morgen
f) Johann Heinrich Christian Wasmus (*30.06.1796 +01.11.1858), Kothsassenhof Nr. 58, heute Krähenhöfen 1
g) Johanna Margaretha Christina Fahlberg geb. Strebe (*11.03.1757 +23.11.1835), Kothsassenhof Nr. 28, heute Hauptstr. 4
h) Heinrich Andreas Strohmeyer (*25.11.1686 +30.11.1762), Schmiedemeister auf dem späteren Kothsassenhof Nr. 19, heute Schmiedestr. 1
i) Johann Michael Baller (*05.06.1774 +14.10.1854), Kothsassenhof Nr. 23, heute Wittenberg
Quellen und Literatur
1) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 5
2) siehe hierzu: Blickle, Peter: Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten, München, 2003
3) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 24, zur Definition: Zedler, Johann Heinrich (Hrsg.): Grosses vollständiges Universallexicon aller Wissenschafften und Künste – Online-Version der Ausgabe Leipzig, Zedler, 1732-, Herausgeber: Bayerische Staatsbibliothek München und Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel, 1731-1754, www.zedler-lexikon.de (Zugriff am 24. 02. 2016).„Stichwort: -Schpß, Bd. 35, Spalte 1024 f“
4) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 24
5) ebd.
6) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-7, Nr. 1370, Wasserlebische Gemeine-Rechnung
und deren Abnahme betreffend 1706-1766, Abrechnung 1748/49
7) Rittmann, Herbert: Deutsche Münz- und Geldgeschichte der Neuzeit bis 1914, in: Pies, Eike (Hrsg.): Bibliothek für Familienforscher, Bd. 4, Solingen, 2003, S. 105 f u. Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H, B 35, Fach 5, Nr. 4, Münzedikte 1612, Blatt 53r - 54v
8) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 7
9) Lütge, Friedrich: Die mitteldeutsche Grundherrschaft, Untersuchungen über die bäuerlichen Verhältnisse (Agrarverfassung) Mitteldeutschlands im 16.-18. Jahrhundert, Jena, 1934, S. 70
10) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 7 f
11) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 10, Kärrnerdienstablösung 1813, Blatt 41r ff
12) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 7 f
13) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 15, Spanndienstablösung 1819, Blatt 41r f
14) ebd., Blatt 61r
15) ebd., Blatt 41r f
16) ebd., Blatt 61r
17) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 8
18) Lütge, Friedrich: Die mitteldeutsche Grundherrschaft, Untersuchungen über die bäuerlichen Verhältnisse (Agrarverfassung) Mitteldeutschlands im 16.-18. Jahrhundert, Jena, 1934, S. 148 ff
19) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, HA B 86, Fach 2, Nr. 30, Erbenzinsbriefe 1707, besonders Blatt 1r f
20) siehe Kapitel „Leibherrliche Abhängigkeiten“
21) Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 6, 1998 (Erstausgabe: 1972, Erscheinungsbeginn: 1961, unveränderter Nachdruck), S. 73 ff
Gerichtsherrliche Abhängigkeiten
Wie bei den landesherrlichen Abhängigkeiten erwähnt, übte der Graf von Stolberg-Wernigerode in seiner Funktion als ehemaliger Landesherr die obere Gerichtsbarkeit aus1).
Zusätzlich war er in der Funktion als Gerichtsherr für die niedere Gerichtsbarkeit zuständig2).
Hier setzte der Graf durch Verordnungen und Erlasse Rechtsnormen für geringfügige alltägliche Delikte und sorgte dafür, dass diese Delikte mit Geld- oder leichten Leibesstrafen geahndet wurden.
Die Durchsetzung der Rechtsnormen besorgte das gräfliche Justizamt in Wernigerode. Da die Erbgerichtsbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der niederen Gerichtsbarkeit bildete, wurden hier die Erbzinsregister geführt, die u.a. auch einen möglichst reibungslosen Besitzübergang gewährleisten sollten.
Leider haben sich diese Erbzinsregister als Ganzes scheinbar nicht erhalten. Aber die Reste, die überdauert haben, liefern, neben heute noch vorliegenden Prozessakten, die wichtigsten Quellen für die gerichtsherrlichen Abhängigkeitsverhältnisse.
Rauchhuhn als gerichtsherrliche Abgabe
Als eine Gegenleistung für die Organisation der niederen Gerichtsbarkeit gab jeder Hausbesitzer in der Grafschaft ein so genanntes Rauchhuhn3). Das Rauchhuhn war tatsächlich ein Huhn, und da die Belastung am Rauchfang festgemacht war, hieß es eben Rauchhuhn.
Rauchhühner mussten jährlich zu Martini4), also am 11.11., an die gräfliche Küche geliefert werden. Man wüsste zu gerne, wie die gräflichen Köche dann mit dieser Hühnerschwemme umgegangen sind.
Gerichtsherrliche Dienste
Die Spann- und Handdienste aus gerichtsherrlicher Abhängigkeit, die später im Mittelpunkt der Bauernbefreiung standen, schränkten die Handlungsfähigkeit der Bauern in besonderem Maße ein und wurden von vielen als starke Belastung empfunden.
Spann- und Handdienste hafteten immer an dem ursprünglichen Gehöft und waren auch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen eigentlich nicht mehr vorlagen, z.B. wenn der Spanndienstpflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage war, Zugvieh zu halten5), oder wenn ein handdienstpflichtiger Hof nur von Frauen und Mädchen bewirtschaftet wurde.
Denn zu diesen Diensten durften nur männliche Personen herangezogen werden. Das schränkte den Handlungsspielraum eines Dienstpflichtigen allerdings zusätzlich ein; grundsätzlich war es ihm nämlich erlaubt, sich bei den Diensten vertreten zu lassen, aber seine Frau, seine Tochter oder seine Magd konnte er nicht schicken.
Ein versäumter Spanndiensttag wurde mit 16 ggr, ein versäumter Handdiensttag mit 8 ggr Strafe belegt6). Nach erfolgter Strafzahlung musste ein nicht geleisteter Diensttag dann wohl nicht nachgeholt werden.
Bemerkenswert sind die vielen Nachlässe vom geschuldeten Dienst, die sich allmählich herausgebildet hatten7):
ein halber Diensttag wurde einem Pflichtigen erlassen, der eine Taufpatenschaft übernahm,
starb die Ehefrau oder Witwe eines Handdienstmannes hatten die Erben zwei Wochen dienstfrei,
starb der Handdienstpflichtige selbst, waren es drei Wochen,
sechs Wochen Diensterlass erhielt der Mann bei Niederkunft seiner Ehefrau,
ein ganzes Jahr vom Dienst befreit war der Bauherr eines neuen Hauses und,
war das alte Haus vorher abgebrannt, erhöhte sich die Befreiung auf drei Jahre.
Vermutlich endete der Dienst allgemein mit dem Erreichen des sechzigsten Lebensjahres des Pflichtigen.
Handdienste
Die Handdienste wurden nur nach dem Gut Schmatzfeld und dem Vorwerk Wernigerode und nicht nach dem Gut Wasserleben geleistet8).
Die Bewirtschaftung des isoliert liegenden Gutes Schmatzfeld stützte sich ausschließlich auf die Dienste der pflichtigen Bauern aus den umliegenden Dörfern.
Die Handdienste waren ungemessen, sie wurden nicht nach einer Zeiteinheit, etwa einem Tag, berechnet, sondern nach einer zu erbringenden Arbeitsleistung. Alle Kothsassen hatten den gleichen Dienst zu leisten, unabhängig von der Größe ihres Hofes.
So mussten die Wasserleber Kothsassen, im Wechsel mit den Kothsassen aus Langeln, alle zwei Jahre von neun Ackerstücken auf Schmatzfelder Flur das Winterkorn und, von einer Hufe Land, die Erbsen zu mähen. Daneben waren das Sommerkorn und, von sechzig Morgen, die Sommersaat zusammen zu harken.
Das gesamte Getreide und die Erbsen mussten dann gebunden, gesammelt und gebanst werden.
Sollten die Spannpflichtigen aus Wasserleben Mist fahren, wurden die Kothsassen zum Mist laden bestellt.
Ferner mussten sie auf drei Wiesen des Gutes die Maulwurfhaufen streuen sowie Heu und Grummet trocknen und bansen.
An drei Stellen auf der Feldmark waren Weiden zu hauen, aufzubinden und zu lagern.
Auf allen neun Ackerstücken hatten sie zudem die Disteln auszujäten.
Schließlich stellten sie für die Nachtwache auf dem Gutshof zwei Mann. Dabei wechselten sie sich mit den Kothsassen aus Langeln, Silstedt, Drübeck, Darlingerode und Ilsenburg ab9).
Als s.g. Emolumente im Sinne von Vergünstigungen erhielten sie dafür den zehnten Schnitt, also von allem Gemähten einen Anteil von 10 %. Dieser zehnte Schnitt war für viele Kleinbauern eine wichtige Einnahmequelle und häufig für die Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz unerlässlich10).
Einmal im Jahr, zum „Haferkranzbringen“ wurden neunundvierzig Stübchen Bier, sicherlich Schmatzfelder Bier, ausgeschenkt, für jeden Kothsassen also ½ Stübchen oder zwei Quart (1,85 l). Dazu gab es einhundertundeins Sechpfund-Brotea), neunundneunzig Stück Käse und vier Pfund Speck. Für eine große Erntedankfeier eindeutig zu wenig, aber für einen Imbiss in Ordnung.
Schließlich zahlte das Gut zu diesem Ereignis für Botendienste und als sonstige Zuwendung noch 6 rthl 8 ggr. Dieses Geld hätte für ein ganzes Fassb) Bier gereicht, womit das Haferkranzbringen schon lustiger geworden wäre.
Über die Wasserleber Handdienste nach dem Vorwerk Wernigerode ist wenig zu erfahren. Die Kothsassen mussten dort Weizen schruppen und Steine auflesen; an wieviel Tagen oder von welchen Äckern bleibt unerwähnt11).
Spanndienste
Wie die handdienstpflichtigen leisteten auch die spannpdienstflichtigen Wasserleber Bauern ihren Dienst nicht nach dem Gut Wasserleben, sondern nach dem in Schmatzfeld und dem Vorwerk Wernigerode.
Im Jahre 1713 war wohl letztmalig ein Reglement für Schmatzfeld aufgestellt worden, in dem die Dienste für jedes Dorf und vermutlich auch für jeden Dienstpflichtigen festgehalten wurden. Um 1800 war dieses Reglement schon verschollen.
Anfang des Jahres 1819 fragten die Wasserleber Bauern bei der gräflichen Kammer in Wernigerode an, wie viele Spanndiensttage eigentlich von ihrer Gemeinde an die Herrschaft zu leisten wären.
Da in der Verwaltung das erwähnte Reglement nicht mehr gefunden wurde, war nun guter Rat teuer. Der Archivrat Delius bekam den Auftrag, aufgrund der überlieferten Quellen zu klären, auf welcher rechtlichen Grundlage die Dienste überhaupt beruhen und welchen Umfang sie im Einzelnen hatten.
Er verfasste eine detaillierte Stellungnahme12). Auch die Akten der gräflichen Kammer wurden durchforstet. Aus den Ergebnissen dieser Recherchen kann heute abgeleitet werden, welche Spanndienste um 1800 tatsächlich geleistet wurden.
Im Durchschnitt mussten
die Vollspänner ab 1825 27 ½ Tage im Jahr dienen, vorher waren es 57 Tage, allerdings kamen sie in den Jahren 1819 bis 1824 tatsächlich nur an fünf Tagen zum Dienst, und
die Halbspänner 1820 an 20 Tagen Dienst ableisten.
Jeder Kärrner war vor 1813 an 4 ½ Tage im Jahr zum Spanndienst verpflichtet.
Übrigens hatten die Spanndienstpflichtigen Pech, Vergünstigungen, wie sie die Handdienstpflichtigen erhielten, blieben ihnen verwehrt.
Anmerkungen
a) 1 Wernigeröder Pfund ~ 431,6 g
b) 1 Wernigeröder Fass = 112 Stübchen = 409,8 l
Quellen und Literatur
2) Lütge, Friedrich: Die mitteldeutsche Grundherrschaft, Untersuchungen über die bäuerlichen Verhältnisse (Agrarverfassung) Mitteldeutschlands im 16.-18. Jahrhundert, Jena, 1934, S. 80)
3) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 8
4) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, HA B 86, Fach 2, Nr. 30, Erbenzinsbriefe 1707
5) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 13
6) ebd., S. 19
7) ebd.
8) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 7, Ablösung der Kothsassen-Dienste von Wasserleben 1818, Blatt 10r - 11v
9) ebd., Blatt 5r f
10) Lütge, Friedrich: Die Bauernbefreiung in der Grafschaft Wernigerode, in: Zeitschrift des Harz-Vereins für Geschichte und Altertumskunde, 56. Jahrgang, 1923/24, S. 16
11) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 7, Ablösung der Kothsassen-Dienste von Wasserleben 1818, Blatt 10r f
12) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, H 9-26, R XI, Nr. 15, Spanndienstablösung 1819, Blatt 50r - 63v
Leibherrliche Abhängigkeiten
Ob es in der Grafschaft Wernigerode überhaupt leibherrliche Abhängigkeitsverhältnisse gab, ist unklar.
Ursprünglich hatten sie sich in Südwestdeutschland herausgebildet. Durch eine enge Anbindung der Bauern an die Herrschaft sollte die Abwanderung der ländlichen Bevölkerung in die Städte verhindert werden1).
Das Mortuarium war nun eine der Abgaben, die die Bauern an ihren Leibherren zu leisten hatten.
Und genau dieses Mortuarium, auch Besthaupt oder Baulebung genannt, taucht unter dem Begriff Bauliebe in der Grafschaft Wernigerode auf2). Als eine Art Erbschaftssteuer war sie beim Tode eines Hofbesitzers fällig3). Ursprünglich musste, zumindest beim Vieh, das beste Stück (Besthaupt) aus dem Nachlass abgegeben werden4).
In seiner Darstellung der Geschichte der deutschen Agrarverfassung sieht Lütge in unserer Gegend das Mortuarium als eine Gegenleistung für herrschaftlichen Schutz, weist aber darauf hin, dass sich in der Leibherrschaft auch einstige persönliche Un- oder Minderfreiheit zeigt5).
Ein solches Schutzverhältnis wird in Erbzinsbriefen aus dem 18. Jahrhundert formuliert; der entsprechende Passus lautet beispielsweise im Erbzinsbrief für Rudolf Gebbersa): „…ihn auch bey geruhigen besiz und Gemeß dieses Platzes, soviel an Uns Obrigkeitlich schüzen und handhaben wollen."6). Gebbers erhält also das Versprechen, dass ihn der Graf auf seinem Besitz schützen wird.
Trotz dieser Indizien bleibt wegen fehlender weiterer Quellen ungewiss, ob im 18. Jahrhundert in Wasserleben tatsächlich bei Erbfällen das Mortuarium eingezogen wurde. Möglicherweise war es damals schon mit dem Laudemium zusammengefasst und abgelöst oder ganz und gar vergessen worden (siehe grundherrliche Abhängigkeiten).
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts finden sich zu dieser Abgabe keine Hinweise mehr.
Anmerkung
a) lt. KB Rudolff Gebard (*26.05.1655 +26.08.1740), Gärtner auf dem Gut später Kothsassenhof Nr. 45, heute vermutl. Kurze Str. 1
Quellen und Literatur
1) Blickle, Peter: Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten, München, 2003, S. 53 ff
2) Lütge, Friedrich: Die mitteldeutsche Grundherrschaft, Untersuchungen über die bäuerlichen Verhältnisse (Agrarverfassung) Mitteldeutschlands im 16.-18. Jahrhundert, Jena, 1934, S. 156 f
3) ebd., S. 156
4) ebd.
5) ebd.
6) Landesarchiv Sachsen-Anhalt, MD, HA B 86, Fach 2, Nr. 30, Erbenzinsbriefe 1707, besonders Erbenzinsbrief Nr. 18